Satzung
Die Südwester - Wassersportclub im Bundesministerium für Verkehr e. V. Bonn
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Die Südwester -Wassersportclub im Bundesministerium für Verkehr e. V.", abgekürzt "Die Südwester".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn (VR 7024) eingetragen.
(3) Als Gerichtsstand gilt Bonn.
§ 2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein "Die Südwester" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins "Die Südwester" ist die Förderung des Wassersports. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
- Veranstaltung von Kursen
- zum Erwerb der Sportbootführerscheine Binnen und Küste;
- zum Erwerb des Segelscheines;
- zum Erwerb des Funksprechzeugnisses und von Nautik Kenntnissen;
- Förderung und Pflege des Seemännischen Brauchtums;
- Organisation und Durchführung von Fachvorträgen, Veranstaltungen und dergleichen;
- Teilnahme und Ausrichtung von Wassersportveranstaltungen
- gemeinsame Fahrten mit Sportbooten wie Motor-, Paddel- und Segelbooten;
- Instandsetzung und -haltung von Wasserfahrzeugen des Vereins.
(3) Der Verein "Die Südwester" ist politisch und konfessionell unabhängig.
(4) Der Verein "Die Südwester" ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr, Haushaltsjahr
Das Geschäftsjahr und das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder/jede Beschäftigte des Bundesministeriums für Verkehr sowie dessen/deren Kinder, aber auch jede(r) Dritte werden. Das Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins "Die Südwester" an und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zum Erwerb der Mitgliedschaft die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
(2) Anträge zur Aufnahme sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Förderung und Unterstützung des Vereins "Die Südwester" und dessen Zielsetzung verleihen. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod mit dem Todestag;
- durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30. September eines Kalenderjahres zum 31.10. des Kalenderjahres in Textform erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Präsidenten bzw. die Präsidentin zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. September in Textform zugegangen ist;
- durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
- das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss angemahnt werden;
- das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht die Beiträge gem. Satzung, Beitragsordnung oder Nutzungsentgelte entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung muss ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte.
(2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen oder auf Erstattung von Beiträgen.
§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Regelung.
(2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Fälligkeit, die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedbeitrages ist in der Beitragsordnung geregelt.
(3) Es kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr richtet sich nach dem Anlagevermögen des Vereins und wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten nur Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
(7) Die Schiffe, Boote und das sonstige Vermögen des Vereins dürfen nur von den Mitgliedern genutzt werden. Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. Im Übrigen sind die Nutzungsbestimmungen, die für jedes Wasserfahrzeug erstellt werden, bindend.
(8) Sämtliche aus Mitteln des Vereins "Die Südwester" beschafften Geräte sind Eigentum des Vereins.
(9) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 7 Haushaltsführung
(1) Der Vorstand stellt für das Geschäftsjahr im Voraus einen Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan enthält: - alle voraussichtlichen Einnahmen und - alle geschätzten Ausgaben.
(2) Im Innenverhältnis ist für Kreditaufnahmen des Vereins die Zustimmung der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Die Zustimmung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins "Die Südwester" sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Familienmitgliedschaften ist nur eine Person (das Stammmitglied) stimmberechtigt. Vertreter bedürfen einer schriftlichen Vollmacht. Als in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder gelten die körperlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Versammlungsraum, die bei Video- bzw. Telefonkonferenzen beteiligten stimmberechtigten Mitglieder sowie die stimmberechtigten Mitglieder, die durch eine schriftliche Vollmacht ordnungsgemäß vertreten sind. Die Vollmachten sind dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung, spätestens vor der ersten Abstimmung im Original auszuhändigen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
- eine ordentliche Mitgliederversammlung,
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung können in einem Versammlungsraum oder per Videokonferenz oder als Telefonkonferenz stattfinden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin oder deren Vertreter(in), schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstermin müssen mindestens 14 Tage liegen.
(3) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies 20 % der Mitglieder schriftlich mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei dringlichen Angelegenheiten ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen. Ort und Zeit der Versammlung sind jedoch durch schriftliche Mitteilung mindestens 5 Werktage vorher bekanntzugeben. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl des Vorstandes;
- die Entlastung des Vorstandes; Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören. Die Bestellung der Revisoren erfolgt unbefristet. Die Bestellung endet, wenn die Mitgliederversammlung die Bestellung zurück nimmt oder neue Revisoren bestellt oder der Revisor sein Amt aufgibt. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Revisoren sind verpflichtet, erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln,
- die vorzeitige Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
- die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 12 der Satzung).
- die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Entscheidungen die über Mitgliedschaft (vgl. §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs 1 c dieser Satzung);
- Änderung der Beitragsordnung der im Sinne von § 6 Abs. 1 der Satzung;
- die Wahl eines Versammlungsleiters bzw. einer Versammlungsleiterin.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Bootswarte aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder bestellen.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als zugestellt und das Mitglied als ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Einladung an die dem Verein letzte bekannte postalische Anschrift oder an die letzte bekannte E-Mail-Adresse versandt wurde.
(8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin bzw. des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin den Ausschlag.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung;
- die Anwesenheitsliste;
- die Einladung (ohne Anlagen);
- die gestellten Anträge
- die gefassten Beschlüsse;
- das Ergebnis von durchgeführten Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben.
(10) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen und sich ggf. gegen Unkostenerstattung eine Abschrift oder Fotokopie aushändigen zu lassen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der
- 1.Vorsitzenden, er/sie führt die Bezeichnung Präsident bzw. Präsidentin;
- 2. Vorsitzenden, er/sie führt die Bezeichnung Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin und nimmt zugleich die Aufgaben eines Schatzmeisters bzw. einer Schatzmeisterin wahr;
- Schriftführer bzw. Schriftführerin und zugleich Beauftragte(r) für die Presse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit der satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands bzw. mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstands gebunden.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Es besteht Sitzungszwang.
(7) Für die Betreuung der Boote sind die Bootswarte verantwortlich. Der Vorstand führt diese Geschäfte nur in Vertretung des Funktionsträgers. Im Übrigen führt er die Aufsicht. Der Vorstand bestellt die Bootswarte, sofern gem. § 11 Abs. 6 keine anderweitigen Beschlüsse gefasst werden.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein "Interessengemeinschaft Wassersport bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd e. V.", Würzburg, der dieselben Zwecke verfolgt wie der Verein "Die Südwester" und der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur der Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet.
Bonn, den 24.05.2019